Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2010, Az.: IX ZA 36/10
Umfang der insolvenzrechtlichen Nachtragsverteilung hinsichtlich zunächst vom Insolvenzverwalter nicht für verwertbar gehaltener Gegenstände
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28261
Aktenzeichen: IX ZA 36/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Trier - 16.06.2010 - AZ: 23 IN 130/05

LG Trier - 03.08.2010 - AZ: 6 T 71/10

Fundstelle:

InsbürO 2011, 79

BGH, 18.11.2010 - IX ZA 36/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 18. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 3. August 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gründe, die eine Rechtsbeschwerde zulässig machen würden (§ 574 Abs. 2 ZPO), werden von der Schuldnerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Gegenstände erfasst, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZInsO 2006, 33, 34; v. 21. September 2006 - IX ZB 287/05, ZInsO 2006, 1105 Rn. 9; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 203 Rn. 10). Von diesem Grundsatz ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Der Insolvenzverwalter hatte fälschlich angenommen, ein Anspruch der Masse gegen die D. auf Rückzahlung der für den Ehemann der Schuldnerin abgeführten Arbeitgeberanteile bestehe nicht. Erst nach Aufhebung des Verfahrens ist durch Mitteilung der D. vom 19. Mai 2010 bekannt geworden, dass Beträge von 10.435,78 €, 17,68 € und 25,13 € an die Schuldnerin zurückgezahlt werden müssen. Diese Situation entspricht den Fällen, in denen der Senat die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angenommen hat. Auf die schon vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegebene Kenntnis des Insolvenzverwalters von der Klage des Ehemanns der Schuldnerin gegen die D. kommt es nicht an. Der Anspruch der Schuldnerin ist entgegen der Auffassung der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags auch nicht erst mit der Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2009 entstanden, sondern gehörte schon vor dieser Entscheidung zum Vermögen der Schuldnerin und war Bestandteil der Insolvenzmasse.

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.