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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2009, Az.: IX ZB 218/09
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde durch Einlegung des Antrags durch einen beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Anwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25889
Aktenzeichen: IX ZB 218/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Münster - 20.03.2009 - AZ: 3 C 3577/08

LG Münster - 27.07.2009 - AZ: 8 T 18/09

BGH, 18.11.2009 - IX ZB 218/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 18. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihr Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27. Juli 2009 werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft, da diese weder für Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren gesetzlich allgemein vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vorliegend im Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet kein Rechtsmittel statt (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).

Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp

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