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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2010, Az.: 5 StR 272/10
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22475
Aktenzeichen: 5 StR 272/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Schwere Vergewaltigung u. a.

BGH, 18.08.2010 - 5 StR 272/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall 67 eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf
Raum
Brause
Schaal
König

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