Beschl. v. 18.05.2011, Az.: 2 StR 601/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Darmstadt - 31.03.2010
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Mord u.a.
BGH, 18.05.2011 - 2 StR 601/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. Mai 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2010 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Belgien in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern Su. , Sa. , G. und D. K. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keinen Anrechnungsmaßstab für die von dem Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung bestimmt. Da nur eine Anrechnung im Maßstab 1:1 in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 StR 214/08), bestimmt der Senat diesen Maßstab in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Fischer
Appl
Berger
Krehl
Ott
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