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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.2011, Az.: 2 StR 601/10
Landgericht hat entgegen § 51 Abs. 4 S. 2 StGB keinen Anrechnungsmaßstab für die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung bestimmt; Bestimmung eines Anrechnungsmaßstabs für die vom Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17557
Aktenzeichen: 2 StR 601/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 31.03.2010

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 18.05.2011 - 2 StR 601/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. Mai 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2010 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Belgien in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern Su. , Sa. , G. und D. K. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keinen Anrechnungsmaßstab für die von dem Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung bestimmt. Da nur eine Anrechnung im Maßstab 1:1 in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 StR 214/08), bestimmt der Senat diesen Maßstab in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.

2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Fischer
Appl
Berger
Krehl
Ott

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