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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.2010, Az.: 4 StR 169/10
Anordnung einer Maßregel bei einer endogenen paranoidhalluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und symptomatischem Cannabismissbrauch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17929
Aktenzeichen: 4 StR 169/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 17.12.2009

Rechtsgrundlage:

§ 63 StGB

Fundstelle:

NStZ-RR 2011, 196

Verfahrensgegenstand:

Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.

BGH, 18.05.2010 - 4 StR 169/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 18. Mai 2010
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls und des Diebstahls freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen der Strafkammer leidet der Angeklagte an einer "endogenen paranoidhalluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und symptomatischem Cannabismissbrauch", mithin an einer krankhaften seelischen Störung, die seine Steuerungsfähigkeit bei den "während einer Akuterkrankung" begangenen Taten beseitigt habe.

3

2.

Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB nicht hinreichend belegt. Denn dem - auch im Übrigen außergewöhnlich knappen - Urteil kann selbst im Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden, wie das festgestellte Störungsbild in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf den Angeklagten und seine Vorstellungswelt eingewirkt hat. Hierauf kann aber nicht verzichtet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39, und vom 10. Juni 2008 - 3 StR 188/08), zumal zu beiden Taten - Aufbruch und Diebstahl eines Pkws sowie Einbruch in eine Wohnung mit erheblicher Beute - über die den Tatbestand erfüllenden Handlungen hinaus weitere Umstände nicht mitgeteilt werden, die darauf hindeuten, dass sie während eines akuten Schubs der Krankheit begangen wurden.

4

3.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Urteils einschließlich der Feststellungen (§ 353 StPO) und erfasst auch den Freispruch, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der neue Tatrichter an Stelle der Unterbringung eine Strafe verhängen wird (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 369/09).

Athing
Ernemann
Cierniak
Franke
Mutzbauer

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