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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.2010, Az.: III ZR 74/09
Ersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage; Ersatz des sog. Zeichnungsschadens wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 18.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13020
Aktenzeichen: III ZR 74/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 31.10.2007 - AZ: 15 O 5228/07

OLG München - 22.01.2009 - AZ: 6 U 1530/08

Rechtsgrundlagen:

§ 311 Abs. 2 BGB

§ 311 Abs. 3 BGB

§ 1 Abs. 1 S. 1 MVKV

§ 1 Abs. 3 MVKV

BGH, 18.03.2010 - III ZR 74/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Im Falle der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem Anlagefonds ist der Anspruch des Anlegers auf Ersatz des so genannten Zeichnungsschadens gerichtet.

  2. 2.

    Wird jemand zur Absicherung der Kapitalanleger mit der Kontrolle über die zweckgerechte Verwendung einer Gesellschaftereinlage beauftragt, so ist eine Klausel in einem Mittelverwendungskontrollvertrag, nach der Schadensersatzansprüche gegen den Beauftragten nur geltend gemacht werden können, wenn die Anlagegesellschaft oder die Gesellschafter nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen, wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 b) BGB unwirksam.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen den beklagten Wirtschaftsprüfer Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der F. Zinsfonds GbR geltend, die sie am 14. Dezember 2003 zeichnete.

2

Die Anlage wurde anhand eines von der Fondsgesellschaft herausgegebenen Emissionsprospekts vertrieben. Unter anderem nach Nummer 10 der darin enthaltenen Erläuterungen der rechtlichen Grundlagen des Fonds hatte zur Absicherung der Kapitalanleger ein Wirtschaftsprüfer die Kontrolle über die zweckgerechte Verwendung der Gesellschaftereinlage übernommen. Dem lag ein im Prospekt abgedruckter Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der F. Zinsfonds GbR und dem Wirtschaftsprüfer zugrunde. Dieser Vertrag enthielt insbesondere folgende Regelungen:

"§ 1 Sonderkonto

(1)
Die Fonds-Gesellschaft richtet ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut ein, über das sie nur gemeinsam mit dem Beauftragten verfügen kann ("Sonderkonto"). Auf das Sonderkonto sind die Gesellschaftereinlagen einzuzahlen und die von der Fonds-Gesellschaft ausgereichten Darlehen zu tilgen.

...

(3)
Zahlungen aus dem Sonderkonto dürfen nur entweder zur Begleichung von Kosten der Fonds-Gesellschaft oder zur Ausreichung von Darlehen geleistet werden.

Zahlungen zur Ausreichung eines Darlehens dürfen nur geleistet werden, wenn...

...

§ 4 Haftung

(1)
Dieser Vertrag wird als Vertrag zu Gunsten Dritter, und zwar zu Gunsten aller Gesellschafter abgeschlossen. Die Gesellschafter können aus diesem Vertrag eigene Rechte herleiten.

(2)
Schadensersatzansprüche gegen den Beauftragten können nur geltend gemacht werden, wenn die Fonds-Gesellschaft oder die Gesellschafter nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen.

(3)
...

(4)


Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis.

Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird, worauf ausdrücklich hingewiesen wird.

Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

..."

3

Die Mittelverwendungskontrolle sollte nach dem Prospekt von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden, der "aus standesrechtlichen Gründen" nicht genannt wurde.

4

Der Beklagte wurde im März 2003 als Mittelverwendungskontrolleur gewonnen. Er erstellte zudem ein Prospektprüfungsgutachten. Für das Sonderkonto, auf das die Anleger ihre Gesellschaftereinlagen einzahlten, war er gesamtvertretungsberechtigt. Drei der geschäftsführenden Gesellschafter waren demgegenüber einzeln zeichnungsbefugt. Erst nach dem 1. Dezember 2004 wurden deren Zeichnungsrechte dahingehend geändert, dass sie nur gemeinsam mit dem Beklagten über das Konto verfügen konnten.

5

Nachdem Mitte Dezember 2004 wirtschaftliche Schwierigkeiten der Fondsgesellschaft offen gelegt wurden, befindet sich diese seit Ende des Jahres 2005 in Liquidation. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung der von ihr geleisteten Einlage Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung.

6

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

8

Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheiden Ansprüche der Klägerin aus Prospekthaftung aus. Der Beklagte sei nicht prospektverantwortlich gewesen und habe auch kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Aus einer etwaigen Verletzung seiner Pflichten bei der Durchführung der Mittelverwendungskontrolle könne die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch herleiten, der auf Ausgleich des Zeichnungsschadens gerichtet sei.

9

Die Klägerin habe gegen den Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 311 Abs. 2, 3 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Eine Aufklärungspflicht habe insbesondere nicht bezüglich der Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto bestanden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte, der nicht zugleich Treuhandkommanditist gewesen sei, die Möglichkeit gehabt habe, an die ihm unbekannten Anlageinteressenten heranzutreten. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund er von der Fondsgesellschaft eine Aktualisierung des Emissionsprospekts hätte verlangen können, in der auf die für das Sonderkonto tatsächlich bestehenden Zeichnungsbefugnisse hingewiesen worden wäre.

10

Schließlich kämen auch Ansprüche auf deliktsrechtlicher Grundlage nicht in Betracht.

II.

11

Diese Begründung trägt die Klageabweisung nicht. Der Senat hat mit seinem Urteil vom 19. November 2009 (III ZR 109/08 - ZIP 2009, 2449, siehe ferner Urteile vom 11. Februar 2010 - III ZR 7/09 - BeckRS 2010 04915, III ZR 9/09 - BeckRS 2010 04797, III ZR 10/09 - BeckRS 2010 04913, III ZR 11/09 - BeckRS 2010 04794 und III ZR 12/09 - BeckRS 2010 04914), das denselben Beklagten, denselben Fonds, denselben Mittelverwendungskontrollvertrag und einen auch ansonsten im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt betraf, die Pflichten des Beklagten in entscheidenden Punkten abweichend beurteilt. Danach gilt zusammengefasst Folgendes:

12

1.

a)

Den Beklagten traf nach dem Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle (MVKV) gegenüber den Anlegern unter anderem die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Sonderkontos mit den in § 1 Abs. 1 Satz 1 MVKV genannten Kriterien übereinstimmten. Der Beklagte hatte die Pflicht, sich zu vergewissern, dass sämtliche Verfügungsberechtigten nur gemeinsam mit ihm zeichnungsbefugt waren (Senat aaO S. 2450 Rn. 17 ff). Dies folgt aus dem Zweck des Mittelverwendungskontrollvertrags.

13

Die vom Beklagten übernommene Funktion bestand darin, die Anleger davor zu schützen, dass die geschäftsführenden Gesellschafter Zahlungen von dem Sonderkonto vornehmen, ohne dass die in § 1 Abs. 3 MVKV genannten Voraussetzungen vorliegen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, musste er sicherstellen, dass er die ihm obliegende Kontrolle über den Mittelabfluss auch tatsächlich ausüben konnte. Da ein Konto, über das nur unter Mitwirkung des Beklagten verfügt werden konnte, eine zentrale Bedingung des Mittelverwendungskontrollvertrags darstellte und Voraussetzung für die effektive Verwirklichung seines Schutzzwecks war, durfte er nicht ohne eigene Vergewisserung darauf vertrauen, dass die für das Sonderkonto bestehenden Zeichnungsbefugnisse den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 MVKV entsprachen. Der Beklagte musste, wenn nicht schon Manipulationen der Fondsgesellschaft, so doch aber jedenfalls gewärtigen, dass es bei der Einrichtung des Sonderkontos infolge von Unachtsamkeiten oder Irrtümern auf Seiten der Bank oder der Fondsgesellschaft zu Fehlern bei der Einräumung der Zeichnungsrechte kommen konnte.

14

Hiernach oblag dem Beklagten die Überprüfung, ob die geschäftsführenden Gesellschafter nur mit ihm gemeinschaftlich für das Sonderkonto verfügungsberechtigt waren. Diese Prüfungspflicht bestand zu dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage "einsatzbereit" war (Senat aaO S. 2451 Rn. 26). Die Mittelverwendungskontrolle musste naturgemäß sichergestellt sein, bevor die Anleger Beteiligungen zeichneten und Zahlungen auf ihre Einlagen leisteten.

15

b)

Allerdings beschränkten sich die Pflichten des Beklagten nicht auf diese Überprüfung und darauf, der Fondsgesellschaft gegenüber auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken. Gegenüber Anlegern, die dem Fonds nach Aufnahme seiner Tätigkeit beitraten, war der Beklagte darüber hinaus verpflichtet, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang nicht stattgefunden hatte (vgl. Senat aaO S. 2451 f Rn. 29 f). Er konnte nicht ausschließen, dass es bereits vor dem Beitritt § 1 Abs. 3 MVKV widersprechende Auszahlungen von dem Sonderkonto gegeben hatte, durch die das Gesellschaftsvermögen - auch zum Nachteil der künftig beitretenden Gesellschafter - fortwirkend vermindert worden war. In dieser Situation hätte der Beklagte seinen vorvertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Beitrittsinteressenten nicht allein dadurch genügt, für eine ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle in der Zukunft Sorge zu tragen. Da eine zweckwidrige Minderung des Gesellschaftsvermögens bereits eingetreten sein konnte, hätte er nach Aufnahme der Tätigkeit des Fonds vielmehr unverzüglich zusätzlich darauf hinweisen müssen, dass die Mittelverwendungskontrolle bislang nicht erfolgt war. Er hätte deshalb auf eine Änderung des Prospekts drängen müssen und Anleger, die vor einer derartigen Prospektänderung ihr Interesse an einer Beteiligung bekundeten, in geeigneter anderer Weise unterrichten müssen.

16

Der Senat verkennt nicht, dass es für den Beklagten - anders als in den Fällen, in denen ein Treuhandkommanditist zum Mittelverwendungskontrolleur bestimmt ist und daher zwangsläufig in unmittelbaren Kontakt zu den beitrittswilligen Anlegern tritt - durchaus mit Mühen verbunden gewesen wäre, die Anlageinteressenten rechtzeitig vor Tätigung der Anlage zu informieren. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist jedoch davon auszugehen, dass dem Beklagten zumutbare und hinreichend erfolgversprechende Mittel zur Verfügung standen. So hätte er insbesondere den Vertrieb und notfalls die Fachpresse über die unterbliebene Mittelverwendungskontrolle informieren können. Es wird Sache des Beklagten sein, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm die Erfüllung dieser Informationspflichten nicht möglich war.

17

Die dem widersprechende Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, wie der Beklagte an die ihm unbekannten Anlageinteressenten hätte herantreten können, um seiner Aufklärungspflicht zu genügen, ist rechtsfehlerhaft. Zwar darf das Revisionsgericht die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung lediglich daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (z.B.: Senatsurteile vom 5. November 2009 - III ZR 6/09 - ZNotP 2010, 30, 31, Rn. 8 und vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06 - NJW-RR 2008, 1484, 1485, Rn. 22 jeweils m.w.N.). Die vorliegende Würdigung des Berufungsgerichts ist, aber zumindest solange sie nicht auf weitere Feststellungen gestützt werden kann, lückenhaft, da es nahe liegende Handlungsmöglichkeiten des Beklagten nicht bedacht hat.

18

c)

Ein sich aus der Verletzung dieser Pflicht ergebender Anspruch der Anleger gegen den Beklagten ist auf Ersatz des so genannten Zeichnungsschadens gerichtet (Senat aaO S. 2452 Rn. 33 ff).

19

d)

Seine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz scheitert nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 MVKV. Diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam (Senatsurteile vom 19. November 2009 - III ZR 108/08 - ZIP 2009, 2446, 2447 f Rn. 11 ff und vom 11. Februar 2010 - III ZR 120/09 - BeckRS 2010 04795 - und III ZR 128/09 - BeckRS 2010 04796 - jeweils Rn. 11 ff). Weiterhin kann sich der Beklagte nicht auf die in § 4 Abs. 4 MVKV bestimmte Ausschlussfrist berufen, da sie entgegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB auf eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auch für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen hinausläuft (vgl. BGHZ 170, 31, 37 f, 45 Rn. 19 f, 38; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1134 Rn. 35; BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07 - NJW 2009, 1486, 1487 Rn. 17, 20).

20

2.

Da noch ergänzende Feststellungen erforderlich sind, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO).

Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink

Von Rechts wegen

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