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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2013, Az.: VI ZR 426/12
Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32247
Aktenzeichen: VI ZR 426/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Fürth - 09.02.2011 - AZ: 380 C 2363/10

LG Nürnberg - 30.08.2012 - AZ: 2 S 2260/11

BGH, 18.02.2013 - VI ZR 426/12

Redaktioneller Leitsatz:

Nach Erledigung einer Verkehrsunfallsache in der Hauptsache entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Haftpflichtversicherer aufzuerlegen, wenn er den mit der Klage geforderten Betrag gezahlt und erklärt hat, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Streitwert des Revisionsverfahrens: 274,85 €

Gründe

1

Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen beglichen und erklärt hat, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben nach Belehrung der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§ 91a Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344 und vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS 2012, 40).

2

Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und - wie hier - erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen.

Galke

Zoll

Wellner

Diederichsen

Stöhr

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