Beschl. v. 18.01.2011, Az.: 1 StR 536/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Karlsruhe - 30.03.2010
Verfahrensgegenstand:
zu 1., 2. u. 4.: bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 3.: bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
BGH, 18.01.2011 - 1 StR 536/10
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Januar 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend merkt der Senat an:
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts lag die Annahme von Bewertungseinheiten nicht nahe und bedurfte deshalb keiner ausdrücklichen Erörterung durch den Tatrichter. Der Zweifelssatz nötigt nicht zur Annahme von Bewertungseinheit. Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der andere Feststellungen gegebenenfalls hätten erreicht werden können, ist nicht erhoben.
Nack
Wahl
Rothfuß
Elf
Graf
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