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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2014, Az.: 3 StR 534/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Ermittlungsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30363
Aktenzeichen: 3 StR 534/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 31.07.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 17.12.2014 - 3 StR 534/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Zeugen KHK M. zu dem gegen den gesondert verfolgten Y. eingeleiteten Ermittlungsverfahren und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen vernommen (UA S. 8). Angesichts dessen drängte die Aufklärungspflicht das Landgericht nicht zu Ermittlungen im Hinblick auf § 31 BtMG zu der Frage, welche unter Richtervorbehalt stehenden Ermittlungsmaßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt ergriffen worden waren.

Becker

Pfister

Schäfer

Gericke

Spaniol

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