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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2009, Az.: IX ZB 69/08
Gewährung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29526
Aktenzeichen: IX ZB 69/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Schöneberg - 30.11.2007 - AZ: 39 IK 271/05

LG Berlin - 27.02.2008 - AZ: 86 T 17/08

BGH, 17.12.2009 - IX ZB 69/08

Redaktioneller Leitsatz:

Für die Glaubhaftmachung nach § 309 Abs. 2 S. 2 InsO und § 309 Abs. 3 InsO findet § 294 ZPO Anwendung.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 17. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1.

Gemäß § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO hat der Gläubiger die Gründe, die nach § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, glaubhaft zu machen. Entsprechendes gilt im Rahmen von § 309 Abs. 3 InsO. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen zu stellen sind, ist geklärt. Für die im angeführten Verfahrensstadium dem Gläubiger obliegende Last der Beweisführung findet über die Verweisung in § 4 InsO die Vorschrift des § 294 ZPO Anwendung. Die gerichtliche Würdigung der Darstellung und der beigebrachten Beweismittel hat auch die für den Gläubiger bestehenden Schwierigkeiten, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären, zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 156, 139, 141 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158). Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ersichtlich ausgegangen. Es hat in tatrichterlich zulässiger Würdigung des Verfahrensstoffes annehmen können, dass das von der weiteren Beteiligten geltend gemachte Ersetzungshindernis glaubhaft nachgewiesen ist. Diese Würdigung erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei.

3

Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage, ob ein Gläubiger im Sinne von § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO wirtschaftlich schlechter gestellt ist, wenn der Schuldenbereinigungsplan keine Wiederauflebensklausel für den Fall vorsieht, dass der Schuldner während der Planlaufzeit seine Obliegenheiten verletzt (bejahend LG Memmingen NZI 2000, 233, 235; LG Lübeck ZVI 2002, 10; LG Köln NJW-RR 2003, 1560, 1561; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 309 Rn. 77; verneinend LG Hannover NZI 2004, 389, 390; AG Bremen NZI 2004, 277; AG Bremerhaven ZVI 2007, 21, 22), stellt sich nicht. Von einer wirtschaftlichen Schlechterstellung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen wäre, und der Plan für diesen Fall keine Wiederauflebensklausel enthält. Dass das Beschwerdegericht letzteres angenommen hat, lässt keinen Verstoß gegen den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör erkennen. Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Anlage 7 C zum Eröffnungsantrag reicht insofern nicht aus, weil sie lediglich Verstöße "gegen die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten" betrifft. Diese sind nicht deckungsgleich mit den Pflichten aus §§ 290, 295 InsO.

4

2.

Dass die von dem Schuldner angegebene Forderung seiner Mutter in Höhe von 15.000 EUR - die nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht besteht - lediglich 0,41 v.H. der Gesamtverbindlichkeiten ausmache, ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde unerheblich. Es geht nicht um eine Beeinträchtigung der Gläubiger gemäß § 309 Abs. 3 InsO, also um eine angemessene Beteiligung des Gläubigers im Verhältnis zu den anderen Gläubigern, sondern um eine Schlechterstellung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. An dieser ist nicht zu zweifeln, wenn im Schuldenbereinigungsplan eine Forderung - in welcher Hohe auch immer - berücksichtigt wird, die außerhalb des Plans unberücksichtigt bliebe.

5

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp

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