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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2014, Az.: V ZB 159/13
Unverhältnismäßigkeit einer Haft im Hinblick auf eine bestehende Beistandsgemeinschaft in Familien
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25808
Aktenzeichen: V ZB 159/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Warendorf - 04.07.2013 - AZ: 30 XIV 105/13 B

LG Münster - 13.09.2013 - AZ: 5 T 380/13

Rechtsgrundlage:

§ 74 Abs. 7 FamFG

BGH, 17.09.2014 - V ZB 159/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13. September 2013 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil es an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende Beistandsgemeinschaft in Familien, insbesondere mit Kindern, zwar dazu führen, dass die Haft unverhältnismäßig ist; auf eine Eheschließung kommt es dabei nicht entscheidend an (Beschlüsse vom 6. Dezember 2012 - V ZB 218/11, FGPrax 2013, 86 f.; vom 19. Mai 2011 - V ZB 167/10, NVwZ 2011, 1216). Hier war aber aus Sicht der Vorinstanzen zu berücksichtigen, dass der Antragssteller im Zeitpunkt der Haftanordnung seit geraumer Zeit nicht mit seiner Familie zusammenlebte; die Familie war getrennt und zeitlich versetzt eingereist. Der (kurzfristigen) Haft als solcher stand die familiäre Bindung deshalb nicht zwingend entgegen. Ob dem Betroffenen aufgrund der Familienverhältnisse eine Duldung zu erteilen war, haben die Haftgerichte nicht zu prüfen; dies ist Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die im Zeitpunkt der Haftanordnung eine Duldung versagt hatten. Von diesem Verfahrensstand musste das Amtsgericht ausgehen.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Weinland

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