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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2009, Az.: I ZB 52/08
Erschließung des Sinns der Wortzusammensetzung "DeutschlandCard" ohne zusätzliche Überlegungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22539
Aktenzeichen: I ZB 52/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 15.04.2008 - AZ: 33 W (pat) 13/07

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

Fundstelle:

GRUR-RR 2009, 406 "DeutschlandCard"

Verfahrensgegenstand:

Markenanmeldung Nr. 306 42 994

BGH, 17.09.2009 - I ZB 52/08

Redaktioneller Leitsatz:

Die von den tatrichterlichen Feststellungen abweichende Auffassung einer Partei begründet allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2009 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 89a MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

2

Ohne Erfolg macht die Anmelderin geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil er dem Vortrag der Rechtsbeschwerde nicht Rechnung getragen habe, der Sinn der Wortzusammensetzung "DeutschlandCard" lasse sich nicht ohne zusätzliche Überlegungen erschließen, so dass sich nicht jegliche Unterscheidungskraft verneinen lasse. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218, 220 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvR 96/60]; 72, 119 121; 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 22. Januar 2009 mit dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu den Feststellungen auf S. 11 oben der Entscheidung des Bundespatentgerichts befasst (Tz. 15), wie auch die Anhörungsrüge einräumt. Soweit sie ausführt, es seien nicht die unterschiedlichen Bedeutungsgehalte jeweils für sich betrachtet beschreibender Art, sondern die Bezeichnung "DeutschlandCard" habe ohne weitere Überlegungen der angesprochenen Verkehrskreise überhaupt keinen glatt beschreibenden Inhalt, zeigt sie keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Vielmehr wiederholt sie - wie auch bei ihren weiteren Ausführungen - lediglich ihre von den tatrichterlichen Feststellungen abweichende Auffassung.

3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ferner nicht darin, dass sich der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2009 nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu der Entscheidung des 25. Senats des Bundespatentgerichts vom 26. Januar 2006 - 25 W (pat) 127/01 - BerlinCard befasst hat. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.) [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]. Auf den angeführten Beschluss des 25. Senats des Bundespatentgerichts kam es schon deshalb nicht entscheidend an, weil er hinsichtlich der Frage, ob die Bezeichnung "BerlinCard" einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, auf einer anderen Tatsachengrundlage zu einer anderen Marke ergangen ist.

Bornkamm
Pokrant
Bergmann
Kirchhoff
Koch

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