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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2009, Az.: IX ZA 14/09
Erfolg eines Antrags auf Prozesskostenhilfe bei mangelnder Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23171
Aktenzeichen: IX ZA 14/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 26.02.2003 - AZ: 20 O 415/02

OLG Köln - 04.03.2009 - AZ: 17 U 42/03

Rechtsgrundlage:

§ 114 ZPO

BGH, 17.09.2009 - IX ZA 14/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

2

Der für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragende Grund, wonach ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten zur Verfolgung der an ihren Sohn abgetretenen Forderung infolge ihrer Vermögenslosigkeit und der damit verbundenen Gefährdung eines Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite ausscheidet, wird durch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Frage gestellt. Außerdem fehlt es im Blick auf die gerügte Verletzung des § 139 ZPO an jeder Darlegung, was die Beklagte bei Erteilung eines gerichtlichen Hinweises vorgetragen hätte (BGH, Urt. v. 3. März 1998 - X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270).

Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp

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