Beschl. v. 17.06.2010, Az.: 5 StR 224/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lübeck - 15.03.2010
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
BGH, 17.06.2010 - 5 StR 224/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juni 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat kann angesichts des maßvollen Strafausspruchs ausschließen, dass die unterbliebene Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG trotz Annahme des vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG (vgl. BGH NStZ 1999, 610; StraFo 2008, 173) mit entsprechender Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB sich auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.
Brause
Raum
Schaal
König
Bellay
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