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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2009, Az.: IV ZA 19/08
Anspruch auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 15745
Aktenzeichen: IV ZA 19/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 14.04.2008 - AZ: 306 O 475/07

OLG Hamburg - 16.06.2008 - AZ: 9 W 45/08

BGH, 17.06.2009 - IV ZA 19/08

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juni 2009
durch
die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt und
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die - allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577 ).

Seiffert
Dr. Schlichting
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt

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