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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2010, Az.: IV ZR 28/09
Zulässigkeit der Erstreckung einer Revision auf eine nicht von der Revisionszulassung erfasste Rechtsfrage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13471
Aktenzeichen: IV ZR 28/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 05.09.2008 - 13 O 216/07

OLG Celle - 29.01.2009 - AZ: 8 U 187/08

BGH - 13.01.2010 - AZ: IV ZR 28/09

Rechtsgrundlage:

§ 552a ZPO

BGH, 17.03.2010 - IV ZR 28/09

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
am 17. März 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers

- verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung von Kosten in Höhe von 3.898,95 EUR für die Reparatur von Gebäudeschäden und die Auswechslung von Schlössern wendet,

- im Übrigen nach § 552a ZPO zurückgewiesen.

Gründe

1

1.

Soweit sich die Revision des Klägers gegen die Versagung von Reparaturkosten wendet, ist sie unzulässig, weil die Auslegung des Berufungsurteils ergibt, dass das Berufungsgericht die Revisionszulassung auf die Frage beschränkt hat, inwieweit die Beklagte ihre Leistungsfreiheit auf die Verletzung der Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei stützen kann.

2

2.

Im Übrigen war die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen, weil Gründe für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

3

3.

Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Hinweise im Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010.

4

Die Einwände aus der Stellungnahme des Klägervertreters vom 1. März 2010 hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Terno
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

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