Beschl. v. 17.02.2011, Az.: 3 StR 59/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Düsseldorf - 18.11.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Sexueller Missbrauch von Kindern
BGH, 17.02.2011 - 3 StR 59/11
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Februar 2011
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. November 2010 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er im Anschluss an die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hat. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit dieses Verzichts hätten führen können, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, dass der Angeklagte mit der Revisionseinlegung erklärt hat, "die direktannahme des Urteils" zurückzunehmen; denn ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass die Revision auch nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer
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