Beschl. v. 16.12.2015, Az.: 4 StR 445/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bochum - 03.07.2015
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl u.a.
BGH, 16.12.2015 - 4 StR 445/15
Redaktioneller Leitsatz:
In Ungarn erlittene Auslieferungshaft ist im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe anzurechnen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2015 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Juli 2015 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Unter den im vorliegenden Fall gegebenen, besonderen Umständen begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die Voraussetzungen von § 5 Abs. 3 JGG nicht ausdrücklich erörtert hat.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
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