Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2015, Az.: 4 StR 445/15
Anrechnung einer in Ungarn erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf eine erkannte Strafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34766
Aktenzeichen: 4 StR 445/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:161215B4STR445.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 03.07.2015

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl u.a.

BGH, 16.12.2015 - 4 StR 445/15

Redaktioneller Leitsatz:

In Ungarn erlittene Auslieferungshaft ist im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe anzurechnen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Juli 2015 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Unter den im vorliegenden Fall gegebenen, besonderen Umständen begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die Voraussetzungen von § 5 Abs. 3 JGG nicht ausdrücklich erörtert hat.

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Bender

Quentin

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.