Beschl. v. 16.12.2015, Az.: 2 StR 191/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Fulda - 22.01.2015
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 363
NStZ-RR 2016, 109
Verfahrensgegenstand:
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
BGH, 16.12.2015 - 2 StR 191/15
Redaktioneller Leitsatz:
- 1.
Die Qualifikationen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und des § 176a Abs. 3 StGB können tateinheitlich verwirklicht werden, was auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist.
- 2.
Auch die Annahme von Tateinheit zwischen dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB und dem Grunddelikt des sexuellen Missbrauchs gemäß § 176 Abs. 2 StGB ist zureffend, wenn in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Kinder vertieft hat.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 22. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte verurteilt ist,
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften in Verwendungsabsicht sowie tatmehrheitlich dazu
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in jeweils zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in weiterer Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften in Verwendungsabsicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Qualifikationen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und des § 176a Abs. 3 StGB sind in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe tateinheitlich verwirklicht, was auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist. Da eine mehrfache Bezeichnung allein der gesetzlichen Überschrift unverständlich wäre, ist der Tatbestand des § 176a Abs. 3 StGB konkret zu bezeichnen als "schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht" (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 176a Rn. 23 f.).
Im Fall 2 ist die Annahme von Tateinheit zwischen dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB und dem Grunddelikt des sexuellen Missbrauchs gemäß § 176 Abs. 2 StGB ausnahmsweise nicht zu beanstanden, weil insoweit in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Kinder vertieft hat (vgl. LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176a Rn. 93; MünchKomm/ Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 176a Rn. 45). Da sich im Fall 2 der sexuelle Missbrauch und der schwere sexuelle Missbrauch jeweils auf zwei Kinder bezogen, war in den Urteilstenor der Zusatz "in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen" aufzunehmen.
Fischer
Appl
Eschelbach
Ott
Zeng
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