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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2010, Az.: III ZR 296/09

Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.2010
Aktenzeichen
III ZR 296/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 29553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 17.02.2009 - AZ: O 2/07 Baul
KG Berlin - 02.10.2009 - AZ: 9 U 1/09 Baul

Verfahrensgegenstand

Baulandsache

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Beschwerdeführer sich dies wünscht, ist dies unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG unerheblich (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Schlick
Dörr
Wöstmann