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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2009, Az.: IV ZR 195/08
Anspruch eines privat Krankenversicherten gegen einen Krankenversicherer auf Schadensersatz wegen Verschuldens beim Vertragsschluss in Form einer Falschberatung durch den Versicherungsagenten ; Anwendung des § 12 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG a.F.) auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung von Versicherungsprämien ; Schadensersatzanspruch als "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 31210
Aktenzeichen: IV ZR 195/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankenthal - 14.12.2006 - AZ: 3 O 187/06

OLG Zweibrücken - 27.06.2008 - AZ: 1 U 8/07

Fundstellen:

NJW 2010, 8

NJW-RR 2010, 606-607

r+s 2010, 139-140

r+s 2010, 409-410

VersR 2010, 373-374

BGH, 16.12.2009 - IV ZR 195/08

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Verjährungsregelung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. erfasst bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche grundsätzlich nicht.

  2. 2.

    Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers aus culpa in contrahendo und aus der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers unterfallen dann der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 S. 1 VVG a.F., wenn ein vorvertragliches Verschulden des Versicherers oder seines Agenten zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder von ihnen abweicht.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
am 16. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Juni 2008 gemäß § 552a zurückzuweisen.

Gründe

1

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte, bei der er eine private Krankenversicherung hält, auf Schadensersatz wegen Verschuldens beim Vertragsschluss in Anspruch. Er war als angestellter Lehrer aus eigenem Recht zu 50% beihilfeberechtigt und bei der Beklagten ergänzend krankenversichert. Im Mai 1994 ließ sich der Kläger aus Anlass seiner bevorstehenden Verrentung zum 1. September 1994 von einem Versicherungsagenten der Beklagten über den dann erforderlichen Krankenversicherungsschutz beraten. Daraufhin schloss der Kläger bei der Beklagten eine Vollversicherung beginnend mit dem 1. September 1994 ab.

2

Im August 2004 erfuhr der Kläger im Zusammenhang mit der Pensionierung seiner Ehefrau, einer beamteten Lehrerin, dass er über diese schon 1994 zu 70% beihilfeberechtigt gewesen wäre, weil seine Renteneinkünfte nicht über der maßgeblichen Schwelle des § 2 Abs. 2 EStG lagen. Zum 1. Januar 2005 stellte die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger auf eine Beihilfeergänzungsversicherung von 30% um.

3

Der Kläger macht eine Falschberatung durch den Versicherungsagenten der Beklagten geltend und verlangt von ihr Erstattung der infolge der falschen Tarifeinstufung zuviel gezahlten Versicherungsprämien.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

5

II.

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision im Beschlusswege nach § 552a Satz 1 ZPO sind gegeben.

6

1.

Die vom Berufungsgericht uneingeschränkt zugelassene, jedenfalls nicht wirksam auf die Frage der Verjährung beschränkte Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

7

a)

Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede hat das Berufungsgericht - allerdings nur - im Ergebnis zu Recht nicht durchgreifen lassen.

8

aa)

Das Berufungsgericht hat die Klageforderung der zweijährigen Verjährung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. unterworfen. Da dem Kläger die falsche Tarifeinstufung im August 2004 anlässlich der Pensionierung seiner Ehefrau bekannt geworden sei, habe er erst zu diesem Zeitpunkt den Schadensersatzanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. geltend machen können, so dass die Verjährung mit Schluss des Jahres 2004 zu laufen begonnen habe und durch die im Juni 2006 zugestellte Klage gehemmt worden sei.

9

bb)

Die Klageforderung unterliegt indessen der Verjährungsregelung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. nicht.

10

(1)

Diese Vorschrift erfasst nach ihrem klaren und unzweideutigen Wortlaut nur "die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag". Damit können nach allgemein gültigem juristischem Sprachgebrauch nur solche Ansprüche gemeint sein, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben, also nach ihrer rechtlichen Natur auf dem Versicherungsvertrag beruhen. Dazu gehören grundsätzlich nicht bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche, weil sie weder in dem durch den Versicherungsvertrag begründeten Versicherungsverhältnis ihre rechtliche Grundlage haben noch einen rechtswirksamen Versicherungsvertrag voraussetzen (BGHZ 32, 13, 15). Demgemäß hat der Senat § 12 Abs. 1 VVG a.F. auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung von Versicherungsprämien nicht angewandt (Senatsurteil vom 10. März 2004 - IV ZR 75/03 - VersR 2004, 893 unter II 3 b). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Bereicherungsausgleich auf vertraglicher Grundlage erfolgt (Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/88 - VersR 1990, 189 unter 3 a).

11

(2)

Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers aus culpa in contrahendo und aus der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers hat der Senat dann der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. unterstellt, wenn ein vorvertragliches Verschulden des Versicherers oder seines Agenten zwar nicht das Zustandekommen des späteren Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder von ihnen abweicht (Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03 - VersR 2004, 361 unter II 1 c; ähnlich OLG Karlsruhe VersR 1999, 477). Denn in einem solchen Fall besteht ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Ersatzanspruch aus culpa in contrahendo und dem ursprünglich vom Geschädigten angestrebten Vertrag. Der Anspruch aus culpa in contrahendo kann dem Geschädigten hinsichtlich der Verjährung keine stärkere Rechtsstellung verschaffen als ein vertraglicher Erfüllungsanspruch (Senatsurteil vom 21. Januar 2004 a.a.O.). Dies entspricht dem allgemein für Ansprüche aus Verschulden beim Vertragsschluss entwickelten Rechtsgedanken, wonach die für vertragliche Erfüllungsansprüche maßgeblichen kurzen Verjährungsfristen auch für solche Ansprüche gelten sollen, die wirtschaftlich die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche einnehmen und sich insoweit als der "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" erweisen (BGHZ 57, 191, 195; Senatsurteil vom 21. Januar 2004 a.a.O. unter II 1 b m.w.N.).

12

(3)

Dies bedeutet allerdings nicht, dass § 12 Abs. 1 VVG a.F. auf jedweden Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer auf Verschulden beim Vertragsschluss stützt, anwendbar ist. Maßgeblich ist, ob der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt und sich insoweit als "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" darstellt. Dies gilt für den hier streitigen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht. Der Kläger macht die Beklagte deshalb haftbar, weil er durch ihren Versicherungsagenten vor Abschluss des Versicherungsvertrages falsch beraten worden sei und deshalb einen Vertrag abgeschlossen habe, der ihm einen über seine Bedürfnisse hinausgehenden Versicherungsschutz gewährte und für den er höhere Prämien zu zahlen hatte als bei Abschluss eines bedarfsgerechten Vertrages. Damit begehrt der Kläger gerade nicht den Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen; er macht keinen Anspruch geltend, der wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt. Vielmehr ist sein Begehren von dem zustande gekommenen Versicherungsvertrag noch weiter entfernt als ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr einer nach Maßgabe des Versicherungsvertrages nicht geschuldeten Leistung. Der Kläger hat die Prämien, die er teilweise mit der Klage zurückverlangt, nach dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag geschuldet. Sein Rückforderungsanspruch setzt indessen vor Vertragsschluss an. Denn der Kläger will so gestellt werden, wie er stünde, wenn er diesen Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte.

13

cc)

Da auf die Klageforderung § 12 Abs. 1 VVG a.F. keine Anwendung findet, unterliegt sie den allgemeinen verjährungsrechtlichen Regeln. Bis zum 31. Dezember 2001 galt die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. Für den bis dahin entstandenen Teil des Schadensersatzanspruchs war nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. maßgeblich. Diese begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres 2004, nachdem der Kläger im August 2004 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hatte, und war bei Zustellung der Klage im Juni 2006 noch nicht abgelaufen. Nach Maßgabe des neuen Verjährungsrechts war auch der Anspruch auf Erstattung der ab dem 1. Januar 2002 zuviel gezahlten Prämien bei Klagezustellung noch nicht verjährt.

14

b)

Das Berufungsgericht hat auch ohne durchgreifende Rechtsfehler ein vorvertragliches Beratungsverschulden des Versicherungsagenten der Beklagten bejaht.

15

aa)

Ohne Erfolg verweist die Beklagte auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 1999 (OLGR Hamm 2000, 204). Das Oberlandesgericht Hamm verneinte einen Beratungsfehler eines Versicherungsagenten, der einen Lehrer, der wegen Wegfalls seiner Beihilfeberechtigung bei Ausscheiden aus dem Schuldienst eine Änderung des Krankenversicherungstarifs wünschte, nicht darauf hingewiesen hatte, dass er über seine Ehefrau noch beihilfeberechtigt war. Dies wurde damit begründet, dass der Agent nicht ungefragt über die Möglichkeit abgeleiteter Beihilfeansprüche belehren müsse, wenn er von deren Voraussetzungen keine Kenntnis habe. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall schon dadurch, dass dem Agenten der Beklagten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Beihilfeberechtigung der Ehefrau des Klägers bekannt war. Darin, dass der Versicherungsagent gleichwohl nicht den an den abgeleiteten Beihilfeanspruch des Klägers angepassten Krankenversicherungstarif ermittelte, hat das Berufungsgericht die Falschberatung gesehen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

16

bb)

Schließlich greift die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht hätte ein Mitverschulden des Klägers prüfen müssen, weil ihm unstreitig mit Vorliegen des Einkommensteuerbescheides 1994 bekannt gewesen sei, dass seine Rente allein mit ihrem Ertragsanteil besteuert wurde. Daraus musste sich für den Kläger nicht ergeben, dass dies auch für seine Beihilfeberechtigung und damit für die Wahl des Krankenversicherungstarifs Bedeutung hatte. Er war daher nicht gehalten, bereits zu diesem Zeitpunkt der Beklagten mitzuteilen, dass die von ihm angegebene Höhe seiner zukünftigen Renteneinkünfte nur zu einem Bruchteil für die Beihilfeberechtigung relevant sei.

17

2.

Auch ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere kommt der Rechtssache nicht die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, wann für den Rückforderungsanspruch des Versicherungsnehmers wegen zuviel gezahlter Versicherungsbeiträge die kurze Verjährung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG a.F. beginnt, ist nicht entscheidungserheblich, weil diese - nur noch auf Altfälle anwendbare - Vorschrift hier nicht einschlägig ist. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO geboten.

18

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Januar 2010.

Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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