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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.2014, Az.: 2 ARs 371/14
Übertragung eines Strafverfahrens wegen behaupteter Reiseunfähigkeit des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24984
Aktenzeichen: 2 ARs 371/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Uunerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 16.10.2014 - 2 ARs 371/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 16. Oktober 2014
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht BerlinTiergarten zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO kommt nur in Betracht, wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 12 Rn. 5). Dazu kann auch eine Reiseunfähigkeit des Angeklagten zählen.

2

Hier ist der Angeklagte nach der letzten amtsärztlichen Untersuchung zwar maximal zwei Stunden verhandlungsfähig. Eine Reiseunfähigkeit zu dem von seinem Wohnort ca. 30 km entfernten Amtsgericht Oranienburg wird ihm hingegen nicht attestiert.

3

Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprechen ebenfalls nicht für eine Übertragung. In diesem Falle müsste sich der dann zuständige Tatrichter in das bereits vom Amtsgericht Oranienburg terminierte Verfahren neu einarbeiten.

Fischer

Appl

Schmitt

Ott

Zeng

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