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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2010, Az.: IX ZR 91/09
Setzen der eigenen Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts als Revisionszulassungsgrund
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24599
Aktenzeichen: IX ZR 91/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Würzburg - 01.08.2007 - AZ: 22 O 1913/06

OLG Bamberg - 20.04.2009 - AZ: 4 U 123/07

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 16.09.2010 - IX ZR 91/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. April 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 64.271,89 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten des Vorprozesses auf ungerechtfertigte Bereicherung nach der Regelung des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gestützt und angenommen, dass die Bereicherung der Brüder des Klägers mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung eingetreten sei. Der Anspruch des Klägers war daher nach der Auffassung des Berufungsgerichts von vornherein und nicht erst aufgrund einer inhaltlichen Umwandlung auf Zahlung gerichtet. Insoweit macht die Beschwerdebegründung gegen das Berufungsurteil keinen Zulassungsgrund geltend, sondern setzt lediglich ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

3

Auf der Grundlage der unter Zulassungsgesichtspunkten nicht angegriffenen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts stellt sich die von der Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nicht, ob auch ein Zahlungsanspruch der besonderen Verjährung nach der Bestimmung des § 196 BGB unterliegen kann, wenn der Anspruch zunächst auf die Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück gerichtet war und erst später eine Inhaltsänderung erfahren hat. Von einer Zulassung der Revision ist dann abzusehen (BGHZ 153, 254, 257).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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