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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2010, Az.: IX ZR 200/08
Anwendbarkeit des § 639 Abs. 2 BGB a.F. auf gesetzliche Verjährungsfristen oder/und auf vertraglich vereinbarte Fristen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24546
Aktenzeichen: IX ZR 200/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Schweinfurt - 24.02.2005 - AZ: 22 O 525/03

OLG Bamberg - 10.09.2008 - AZ: 3 U 121/05

BGH, 16.09.2010 - IX ZR 200/08

Redaktioneller Leitsatz:

Gemäß § 638 Abs. 2 BGB a.F. war eine Verlängerung der Verjährungsfrist durch Parteivereinbarung zulässig.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. September 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.770,52 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1.

Eine Gehörsverletzung, die zu einer Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führen könnte, liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit der vom Beklagten gerügten Aktivlegitimation des Klägers befasst. Einer Beweisaufnahme bedurfte es im Hinblick auf die vom Berufungsgericht verneinte Substantiierung des Klägervorbringens nicht. Bezogen auf die Nichtsubstantiierung sind zulassungserhebliche Angriffe nicht erhoben worden.

3

2.

Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus anwaltlicher Pflichtverletzung greift nicht durch. Die auf Hinweis des Gerichts erfolgte Reduzierung des Zahlungsanspruchs und die zusätzliche Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs haben keine Änderung des Streitgegenstandes bewirkt. Im Übrigen würde es sich auch hier nur um eine Einzelfallentscheidung handeln.

4

3.

Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass die Frage, ob § 639 Abs. 2 BGB aF nur auf gesetzliche Verjährungsfristen oder auch auf vertraglich vereinbarte Fristen anzuwenden war, ernsthaft streitig gewesen ist. Belegstellen für die Auffassung, die Vorschrift sei nur auf gesetzliche Fristen anwendbar gewesen, werden nicht zitiert. Nach § 638 Abs. 2 BGB aF war eine Verlängerung der Verjährungsfrist durch Parteivereinbarung zulässig. Dass bei einer Prüfung des Mangels durch den Hersteller gleichwohl nur der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist gehemmt sein sollte, liegt fern.

5

4.

Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die gelieferte Anlage sei mangelhaft gewesen, auf sachverständige Feststellungen gestützt. Das Angebot des Beklagten, ein (weiteres) Gutachten einzuholen, hat es nicht verfahrensfehlerhaft übergangen.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp

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