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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2010, Az.: IX ZB 203/09
Verwerfung einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24943
Aktenzeichen: IX ZB 203/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Saarbrücken - 08.06.2009 - AZ: 109 IN 50/08

LG Saarbrücken - 03.08.2009 - AZ: 5 T 394/09

Rechtsgrundlage:

§ 26 Abs. 1 InsO

BGH, 16.09.2010 - IX ZB 203/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 3. August 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 350.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Schuldnerin beruft sich auf den Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Sie beanstandet, dass das Beschwerdegericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 InsO nicht geprüft habe. Sollte dies der Fall gewesen sein, handelte es sich jedoch nur um einen Rechtsanwendungsfehler, der eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen kann. Einen unrichtigen Obersatz des Inhalts, dass das Insolvenzverfahren auch bei Fehlen einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eröffnet werden kann, hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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