Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2009, Az.: IV ZR 6/07
Zulässigkeit einer Beschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung oder Fortbildung einer einheitlichen Rechtsprechung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22248
Aktenzeichen: IV ZR 6/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hechingen - 05.07.2006 - AZ: 1 O 150/02

OLG Stuttgart - 05.12.2006 - AZ: 10 U 171/06

BGH, 16.09.2009 - IV ZR 6/07

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft, sie greifen nicht durch. Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: für den gesamten Rechtsstreit: 30.094,93 EUR

(3,5-facher Jahresbetrag des Beitrags von 1.540,68 EUR ohne Abschlag, da negative Feststellungsklage; 3,5-facher Betrag der jährlichen Rente von 8.822,34 EUR abzüglich 20 %; Rückstände werden bei einer Feststellungsklage dem Streitwert nicht hinzugesetzt, BGHZ 2, 74, 76 f.) [BGH 26.04.1951 - III ZR 208/50].

Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.