Beschl. v. 16.09.2009, Az.: 1 StR 440/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 10.06.2009
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung u.a.
BGH, 16.09.2009 - 1 StR 440/09
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 2009
gemäß § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
1.
Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Revision - wie das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - die Formerfordernisse nach § 344 und § 345 Abs. 1 StPO nicht erfüllt.
2.
Die Voraussetzungen für eine insoweit zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen schon deshalb nicht vor, weil die versäumte Handlung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht fristgemäß nachgeholt worden ist.
Nack
Wahl
Kolz
Hebenstreit
Sander
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