Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2009, Az.: 1 StR 440/09
Begründetheit eines zulässigen Antrags des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichtes bei Nichterfüllung der Formerfordernisse
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22240
Aktenzeichen: 1 StR 440/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 10.06.2009

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 16.09.2009 - 1 StR 440/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 2009
gemäß § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

1.

Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Revision - wie das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - die Formerfordernisse nach § 344 und § 345 Abs. 1 StPO nicht erfüllt.

2

2.

Die Voraussetzungen für eine insoweit zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen schon deshalb nicht vor, weil die versäumte Handlung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht fristgemäß nachgeholt worden ist.

Nack
Wahl
Kolz
Hebenstreit
Sander

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.