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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2010, Az.: 2 StR 401/10
Verstoß der Strafkammer gegen die von ihr zugesagte Wahrunterstellung als Verletzung des § 244 Abs. 3 S. 2 Strafprozessordnung (StPO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31407
Aktenzeichen: 2 StR 401/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 18.03.2010

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 15.12.2010 - 2 StR 401/10

Redaktioneller Leitsatz:

Verjährte Delikte können - wenn auch mit minderem Gewicht - bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. März 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung entfällt. Der Angeklagte ist demnach schuldig des tateinheitlich begangenen zweifachen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

  2. 2.

    Seine weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Mordes von zwei Menschen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung von zwei Menschen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision, die zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung führt; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bleibt ohne Erfolg, weil die Strafkammer nicht gegen die von ihr zugesagte Wahrunterstellung verstoßen hat.

3

2.

Die von der Strafkammer ausgeurteilte, tateinheitlich begangene fahrlässige Körperverletzung ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verjährt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer, hätte sie diesen Umstand berücksichtigt, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal auch verjährte Delikte - wenn auch mit minderem Gewicht - bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können.

4

3.

Dass die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis bei der Schussabgabe auf zwei Menschen nicht näher erörtert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2008 - 2 StR 189/08 Tz 11 f. - BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 45 mwN) bleibt hier folgenlos, da der Angeklagte durch die Annahme von Tateinheit jedenfalls nicht beschwert ist.

Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Eschelbach
Ott

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