Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2009, Az.: VIII ZR 153/09
Hinreichende Begründung eines Ablehnungsgesuchs mit einem Vorwurf über das Zurechtrücken eines Sachvorbringens zur offensichtlichen Bequemlichkeit des Senats
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 30389
Aktenzeichen: VIII ZR 153/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 23.03.2007 - AZ: 413 C 2847/06

LG München I - 04.02.2009 - AZ: 14 S 5866/07

BGH - 12.05.2009 - AZ: VIII ZA 1/09

BGH - 18.08.2009 - AZ: VIII ZR 153/09

BGH, 15.12.2009 - VIII ZR 153/09

Redaktioneller Leitsatz:

Beurteilt ein Gericht den Antrag in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Auffassung des Antragstellers, begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Dezember 2009
durch
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer,
den Richter Dr. Bünger und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 15. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. August 2009 den Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gemäß § 78b ZPO zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. Februar 2009 und den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen. Darüber hinaus hat der Senat mit diesem Beschluss die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 15. September 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 18. August 2009 Anhörungsrüge erhoben und die an diesen Beschluss beteiligten Richter als befangen abgelehnt.

II.

2

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unbegründet. Hinsichtlich der abgelehnten Richter ist ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), weder vom Beklagten dargetan, noch ersichtlich. Der vom Beklagten erhobene Vorwurf, der Senat habe sich unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mit dem Sachvorbringen des Antragstellers befasst, sondern aus offensichtlicher Bequemlichkeit alles zurechtgerückt, um negativ verbescheiden zu können, findet weder im Senatsbeschluss vom 18. August 2009 noch im Vorbringen des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 15. September 2009 eine Stütze. Der Umstand, dass der Senat die Anträge des Antragstellers in rechtlicher Hinsicht abweichend von dessen Auffassung beurteilt hat, begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Harsdorf-Gebhardt

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.