Beschl. v. 15.06.2009, Az.: VI ZA 12/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aschaffenburg - 08.09.2006 - AZ: 2 O 126/04
OLG Bamberg - 29.01.2008 - AZ: 5 U 223/06
BGH, 15.06.2009 - VI ZA 12/08
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Juni 2009
durch
den Richter Wellner,
die Richterin von Pentz sowie
die Richter Hucke, Seiters und Schilling
beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers betreffend die Vizepräsidentin des Bundesgerichtshofs Dr. Müller, die Richterin am Bundesgerichtshof Diederichsen, sowie die Richter am Bundesgerichtshof Pauge, Stöhr und Zoll wird für unbegründet erklärt.
Gründe
Der Antragsteller hat sein Ablehnungsgesuch damit begründet, dass die abgelehnten Richter in einem Parallelverfahren VI ZA 22/08 den dort gestellten Antrag des Beklagten und Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich mit der formelhaften Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, abgelehnt haben. Dass die abgelehnten Richter den Beschluss nicht näher begründet hätten, rechtfertige bei dem Beklagten die Besorgnis der Befangenheit.
Die abgelehnten Richter haben in dienstlichen Äußerungen, die dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden sind, jeweils erklärt, sie fühlten sich nicht befangen.
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, da Ablehnungsgründe, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, nicht ersichtlich sind. - 3 -
Der Beschluss, mit dem der Senat im Parallelverfahren Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05 - FamRZ 2006, 1029). Eine rechtmäßige Verfahrensweise vermag keine Besorgnis einer Befangenheit zu begründen.
Wellner
von Pentz
Hucke
Seiters
Schilling
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