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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.2012, Az.: 2 StR 54/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.2012
Aktenzeichen
2 StR 54/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 17586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Marburg (Lahn) - 17.11.2011

Fundstelle

  • StV 2013, 38

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 17. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (vgl. BGH NStZ 2010, 101).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ernemann
Fischer
Berger
Krehl
Ott