Beschl. v. 15.03.2016, Az.: 5 StR 59/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 15.09.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Totschlag
BGH, 15.03.2016 - 5 StR 59/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht zulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben; sie ist ferner unbegründet.
Sander
Schneider
Dölp
König
Feilcke
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