Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.2011, Az.: 5 StR 55/11
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.2011
- Aktenzeichen
- 5 StR 55/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 12479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 25.10.2010
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. März 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es wird zu erstreben sein, dem bislang unbestraften Angeklagten nach Verbüßung der Hälfte der - trotz nicht überaus engen Zusammenzugs noch nicht rechtsfehlerhaften - Gesamtfreiheitsstrafe Strafrest- und Unterbringungsaussetzung zur Bewährung zu gewähren (§ 67 Abs. 5 Satz 1, § 57 Abs. 1 und 2, § 67d Abs. 2 StGB).
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Bellay
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