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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.2011, Az.: 1 StR 8/11
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10987
Aktenzeichen: 1 StR 8/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Traunstein - 28.07.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub

BGH, 15.02.2011 - 1 StR 8/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Juli 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Bestellung von Rechtsanwalt S. zum Pflichtverteidiger für den Angeklagten L. wirkt fort. Der Antrag vom 26. Januar 2011 ist daher gegenstandslos.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

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