Beschl. v. 14.12.2011, Az.: IV ZB 17/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Coburg - 26.09.2011 - AZ: 41 T 83/11
BGH, 14.12.2011 - IV ZB 17/11
Tenor:
- 1.
Die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2011 werden zurückgewiesen, weil sie unzulässig sind. Die Eingabe des Antragsgegners ergibt auch in der Sache keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
- 2.
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wegen der Besorg -nis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen, weil Ablehnungsgesuche, die wie hier eine von vornherein untaugliche Begründung haben, ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begründung offensichtlich unzulässig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 I ZB 41/09, [...] Rn. 3).
- 3.
Der Antragsgegner kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller
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