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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.2010, Az.: 2 StR 356/10
Auswirkungen der Einstellung eines von neun Verfahren wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf den Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30024
Aktenzeichen: 2 StR 356/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 27.11.2009

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 14.12.2010 - 2 StR 356/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine teilweise Verfahrenseinstellung in der Revision gemäß § 154 Abs. 2 StPO muss nicht zu einer Aufhebung oder Änderung der vom Tatrichter verhängten Gesamtstrafe führen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Dezember 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. November 2009 wird

    1. a)

      das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 55c der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

    2. b)

      der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in fünf Fällen in bandenmäßiger Begehungsweise, und der Hehlerei schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren wegen des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 55c der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

2

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden acht Einzelstrafen (sieben Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren sechs Monaten und neun Jahren sowie eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung im Fall II. 55c auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

4

Im Hinblick auf den lediglich geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbliebenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott

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