Beschl. v. 14.10.2015, Az.: 5 StR 376/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 27.03.2015
Fundstelle:
StV 2016, 565
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 14.10.2015 - 5 StR 376/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Ablehnung des minder schweren Falles mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht sicher, sondern nur aufgrund des Zweifelsgrundsatzes festgestellt worden seien, ist zwar rechtsfehlerhaft; gleichwohl ist die verhängte Strafe angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 1 StR 369/05).
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Feilcke
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