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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2010, Az.: 4 StR 470/10
Aufhebung eines Urteils im Schuldspruch aufgrund fehlender Berücksichtigung eines vertypten Milderungsgrundes i.S.d. § 46b Strafgesetzbuch (StGB) durch das Ausgangsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27563
Aktenzeichen: 4 StR 470/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 18.05.2010

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 14.10.2010 - 4 StR 470/10

Redaktioneller Leitsatz:

§ 46b StGB kann auch dann gegeben sein, wenn der Beschuldigte lediglich seinen Mittäter benennt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 14. Oktober 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Mai 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. September 2010 u.a. ausgeführt:

"Die Revision rügt allerdings zu Recht, dass die Kammer bei der Strafrahmenwahl die Vorschrift des § 46 b StGB unerörtert gelassen hat. Nach den Feststellungen konnte nach weiteren Ermittlungen, insbesondere den Angaben der Angeklagten und des Mitangeklagten S. in ihren polizeilichen Vernehmungen, der Mitangeklagte G. am 22. September 2009 vorläufig festgenommen werden (UA S. 12). Die Kammer ist - wie sich aus der Strafzumessung im engeren Sinne ergibt - von einem hohen Aufklärungsbeitrag der Angeklagten ausgegangen (UA S. 23). Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Kammer den vertypten Milderungsgrund des § 46 b StGB (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 b Rn. 5) übersehen hat. Aus dem Umstand, dass die Kammer bei der Strafrahmenwahl das Vorliegen gesetzlich vertypter Milderungsgründe verneint hat (UA S. 21), kann vorliegend nicht auf die Prüfung der genannten Vorschrift geschlossen werden. Denn vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen hätte die Ermessensvorschrift der ausdrücklichen Erörterung bedurft. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.

Da nur noch über eine Erwachsene neu zu verhandeln ist, kann die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen werden (BGHSt 35, 267)."

3

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer

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