Beschl. v. 14.09.2010, Az.: 4 StR 292/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kiel - 24.02.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
BGH, 14.09.2010 - 4 StR 292/10
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. September 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen kaum nachvollziehbare Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes oder jedenfalls eines Körperverletzungsvorsatzes des Angeklagten beschwert diesen nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Cierniak
Franke
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