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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.08.2012, Az.: 5 StR 359/12

Verwerfung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.08.2012
Aktenzeichen
5 StR 359/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 21697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 24.04.2012

Verfahrensgegenstand

Schwerer sexueller Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Höhe der Gesamtstrafe ist aus Rechtsgründen noch nicht zu beanstanden.

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