Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.08.2012, Az.: 5 StR 359/12
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.08.2012
- Aktenzeichen
- 5 StR 359/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 21697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 24.04.2012
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer sexueller Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Höhe der Gesamtstrafe ist aus Rechtsgründen noch nicht zu beanstanden.
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