Beschl. v. 14.06.2012, Az.: 2 ARs 71/12; 2 AR 99/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Würzburg - AZ: StVK 253/11
OLG Bamberg - AZ: 1 Ws 114/12
Rechtsgrundlage:
BGH, 14.06.2012 - 2 ARs 71/12; 2 AR 99/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Juni 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Übertragung der Sache an ein anderes Oberlandesgericht als das Oberlandesgericht Bamberg wird abgelehnt.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung nach § 15 StPO gegeben sein könnten. Es ist weder ersichtlich, dass eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des Oberlandesgerichts Bamberg an der Ausübung des Richteramts vorliegen könnte, noch, dass bei einer Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen wäre. Die beantragte Übertragung der Sache auf ein anderes Oberlandesgericht als das Oberlandesgericht Bamberg ist deshalb abzulehnen."
Dem schließt sich der Senat an.
Ernemann
Eschelbach
Appl
RinBGH befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Appl
Berger
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