Beschl. v. 14.05.2013, Az.: XI ZR 358/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Coburg - 28.02.2012 - AZ: 23 O 325/11
OLG Bamberg - 22.08.2012 - AZ: 6 U 15/12
Rechtsgrundlage:
BGH, 14.05.2013 - XI ZR 358/12
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. August 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen (Rechts-)Fragen sind nicht entscheidungserheblich, weil der Beklagte seine Darlehensvertragserklärung nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in einer Haustürsituation im Sinne des Art. 1 der Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 372 S. 31) abgegeben hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 45.167,69 €.
Joeres
Grüneberg
Maihold
Pamp
Menges
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