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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2010, Az.: 2 StR 92/10
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe bei Verbüßung einer Geldstrafe teilweise durch Zahlung und teilweise durch Ersatzfreiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15375
Aktenzeichen: 2 StR 92/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 23.11.2009

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u. a.

BGH, 14.04.2010 - 2 StR 92/10

Redaktioneller Leitsatz:

Bei der Frage, ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach einer Aufhebung und Zurückverweisung in der Revision möglich ist, ist auf den Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Hauptverhandlung abzustellen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. April 2010
gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO (entspr.)
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 23. November 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mühlhausen vom 7. Februar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wird.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Die ausführliche, differenzierte und sachkundige Beweiswürdigung durch das Landgericht lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

2

Der Strafausspruch ist hingegen nicht rechtsfehlerfrei.

3

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dargelegt, dass der Strafbefehl vom 7. Februar 2008 nicht deshalb von der Anwendung des § 55 StGB ausgeschlossen war, weil die Geldstrafe von 50 Tagessätzen nach der ersten tatrichterlichen Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache teils bezahlt, teils im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist, denn insoweit ist auf den Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2009 - 2 StR 191/09; LK-Rissingvan Saan 12. Aufl. § 55 Rdn. 25, 45 m.w.N.). Die Zuerkennung eines (weiteren) Härteausgleichs von einem Monat war auch deshalb nicht veranlasst.

4

Der Senat hat aus prozessökonomischen Gründen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entschieden, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl vom 7. Februar 2008 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist. Eine Beschwer des Angeklagten hierdurch ist ausgeschlossen, da die bereits vollstreckte Einzelstrafe von 50 Tagessätzen auf die Gesamtstrafe in voller Höhe anzurechnen ist.

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt

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