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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2010, Az.: 2 StR 135/10
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgrund regelmäßigen Haschischkonsums und Kokainkonsums
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15825
Aktenzeichen: 2 StR 135/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 20.11.2009

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 14.04.2010 - 2 StR 135/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. April 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. November 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie gegen die Verfallsentscheidung wendet.

2

Dagegen hat die Entscheidung keinen Bestand, soweit eine Maßregel gemäß § 64 StGB nicht angeordnet worden ist. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Landgerichts seit vielen Jahren Haschisch- und Kokainkonsument. Nach der letzten Haftentlassung begann er im Jahr 2006 erneut mit dem Konsum; zuletzt verbrauchte er neben Haschisch etwa ein Gramm Kokain täglich.

3

Die abgeurteilten Taten des Handeltreibens mit und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beging er zur Erzielung eines dauerhaften Einkommens und zur Deckung seines Eigenbedarfs.

4

Unter diesen Umständen musste sich, wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt haben, dem Tatrichter die Erörterung einer Maßregelanordnung gemäß § 64 StGB aufdrängen, deren Voraussetzungen nach den genannten Feststellungen nahe lagen. Da die Urteilsgründe hierzu schweigen, war das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

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