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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2012, Az.: 5 StR 61/12

Sachlichrechtliche Bedenklichkeit der Nichterörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB ungeachtet des fortgeschrittenen Alters eines bislang unbestraften Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.2012
Aktenzeichen
5 StR 61/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 13196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 03.11.2011

Verfahrensgegenstand

Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

1

Die Nichterörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB ist sachlichrechtlich ungeachtet des fortgeschrittenen Alters des bislang unbestraften Angeklagten noch nicht durchgreifend bedenklich.

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