Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.2013, Az.: 2 StR 113/13
Beschl. v. 13.08.2013, Az.: 2 StR 113/13
Berichtigung eines Urteils wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers
Fundstelle:
RÜ 2013, 790
Verfahrensgegenstand:
Unterschlagung
BGH, 13.08.2013 - 2 StR 113/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Urteilsgründe werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass auf Seite 6, Rdnr. 9, Zeile 14, das Wort "nicht" entfällt.
Fischer
Appl
Schmitt
Ott
Zeng
Korrekturbeschluss zum Urteil:
BGH - 20.06.2013 - AZ: 2 StR 113/13
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.