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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.2015, Az.: 5 StR 104/15
Einbeziehung von Einzelstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14477
Aktenzeichen: 5 StR 104/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 05.11.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Sexuelle Nötigung u.a.

BGH, 13.04.2015 - 5 StR 104/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. November 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten auch die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2012 (239 Ds 246/11) einbezogen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander

Dölp

Berger

Bellay

Feilcke

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