Beschl. v. 13.04.2011, Az.: 3 StR 114/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bückeburg - 15.12.2010
Verfahrensgegenstand:
Körperverletzung mit Todesfolge
BGH, 13.04.2011 - 3 StR 114/11
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. April 2011
gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 15. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, der gemeinsame minderjährige Sohn habe durch die Tat nicht nur die Mutter, sondern für die Zeit des Vollzugs der verwirkten Freiheitsstrafe auch den Angeklagten als Vater verloren, hat es gegen § 46 Abs. 2 StGB verstoßen, denn es hat damit, wie die Revision zu Recht bemerkt, Umstände zum Nachteil des Angeklagten verwertet, die nicht geeignet sind, die Tatschuld zu kennzeichnen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2000 - 2 StR 96/00, NStZ 2001, 87, 88; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 77). Indes ist die verhängte Strafe noch angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
Becker
von Lienen
Hubert
Schäfer
Mayer
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