Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2010, Az.: 5 StR 477/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.2010
- Aktenzeichen
- 5 StR 477/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 10133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Potsdam - 22.06.2009
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Januar 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
In die Gesamtstrafe einbezogen ist auch die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2000 (Az.: 511 KLs 44/99).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
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