Beschl. v. 12.12.2013, Az.: 5 StR 517/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 15.04.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 12.12.2013 - 5 StR 517/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die überaus sorgfältige Beweiswürdigung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Sander
Dölp
König
Berger
Bellay
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